Service

Kontakt- und Bankdaten

Unsere Anschrift:

Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bismarckallee 25, 48151 Münster
Telefon: 0251 52005-0
Telefax: 0251 52005-51
E-Mail: info@vawl.de

Unsere Bankverbindung:

IBAN DE04 3006 0601 0001 7938 10
BIC DAAEDEDDXXX
Bank Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G. Filiale Münster
IBAN
DE04 3006 0601 0001 7938 10
BIC
DAAEDEDDXXX
Bank
Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G.
Filiale Münster

Anreise mit dem PKW…

…aus Richtung Dortmund:
Sie fahren über die Autobahnen A1 / A 43 bis zur Abfahrt Münster-Süd. Über die Weseler Straße geht es Richtung Münster-Innenstadt.
Sie folgen dem Straßenverlauf auf der linken Fahrbahn bis kurz vor dem Aasee und biegen links ab in die Bismarckallee. Sie halten sich weiter geradeaus (Beginn „Fahrradstraße“, PKW frei) und finden dann das Apothekerhaus nach 100 Metern auf der linken Seite.

…aus Richtung Bremen:
Sie fahren über die Autobahnen A1 bis zur Abfahrt Münster-Nord.
Weiter geht es über die Steinfurter Straße Richtung Münster-Innenstadt. Sie folgen dem Straßenverlauf, bis Sie rechts den Aasee sehen. Dort halten Sie sich auf der rechten Spur und biegen hinter dem Aasee ab in die Bismarckallee. Sie halten sich weiter geradeaus (Beginn „Fahrradstraße“, PKW frei) und finden dann das Apothekerhaus nach 100 Metern auf der linken Seite.

Öffentliche Verkehrsmittel

Mit dem Bus vom Hauptbahnhof (Bussteig C1) erreichen Sie das Apothekerhaus mit der Linie 2 (Richtung „Alte Sternwarte“) oder Linie 10 (Richtung „Roxel Hallenbad“) und steigen an der Haltestelle Körnerstraße aus.

Unsere Öffnungszeiten

Das VAWL erreichen Sie telefonisch

Montag 08:00 Uhr – 16:45 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr – 16:45 Uhr
Mittwoch 08:00 Uhr – 16:45 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr – 16:45 Uhr
Freitag 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen
Montag 08:00 – 16:45 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:45 Uhr
Mittwoch 08:00 – 16:45 Uhr
Donnerstag 08:00 – 16:45 Uhr
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Nutzen Sie auch gerne die sichere Kommunikation der Nachrichtenübermittlung über unser Mitgliederportal, welches Ihnen durchgehend zur Verfügung steht.

Für persönliche Beratungen vor Ort, bitten wir um eine telefonische Terminabsprache.

Beratungen

Das VAWL bietet seinen Mitgliedern und Leistungsempfängern die Möglichkeit der persönlichen Beratung.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Ihrer persönlichen → Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen → Ansprechpartner.

Zudem ist das VAWL stets mit einem Beratungsteam beim ‚Westfälisch-Lippischer Apothekertag‘ vertreten.

Darüber hinaus bietet das VAWL vereinzelt Beratungstage außerhalb Münsters, z. B. in Bremen an. Termine werden rechtzeitig auf unserer Website und über das Mitgliederportal bekannt gegeben.

Häufig gestellte Fragen (Sie fragen – wir antworten)

… zur Mitgliedschaft

In NRW und in Bremen sind PhiPs nicht automatisch Mitglied der Apothekerkammer und somit auch nicht automatisch Pflichtmitglied im VAWL. Mit der freiwilligen und kostenfreien Mitgliedschaft in der jeweiligen Apothekerkammer erwerben Sie auch die Pflichtmitgliedschaft im VAWL. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich mit Beginn des Pharmaziepraktikums beim VAWL zu versichern, damit keine Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet werden, die ggfls. zu keinem Rentenanspruch führen.

Sollten Sie jedoch vor Beginn Ihres Praktikums bereits Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet haben, so empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit dem VAWL aufzunehmen, um die verschiedenen Möglichkeiten abzustimmen. Falls Sie mit dem Beginn der pharmazeutischen Ausbildung die sofortige Mitgliedschaft im VAWL wünschen, so ist es notwendig, den Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen, um Nachteile zu vermeiden.

Nutzen Sie zur Mitgliedsaufnahme unseren Vordruck „Anforderung von Beitrittsunterlagen“ (Vordruck wir übersandt) und senden diesen unter mitgliederaufnahme@vawl.de dem VAWL zu. Gerne können Sie auch die Zusendung der Beitrittsunterlagen telefonisch beantragen.

Weitere Informationen finden Sie unter → Ansprechpartner > Mitgliederverwaltung.

Ja, alle Mitglieder der Apothekerkammern Westfalen-Lippe oder Bremen sind automatisch Pflichtmitglied im VAWL. Selbständig Tätige benötigen für die Selbständigkeit keinen Befreiungsantrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Sollten Sie Fragen zur Beitragshöhe als selbständig tätiges Mitglied haben, so rufen Sie uns gerne an.

Die Beitragshöhe zum VAWL richtet sich nach § 18 der Satzung und ist identisch mit der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sollten Sie keine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI beantragen, so wären die Beiträge in voller Höhe zu beiden Versorgungseinrichtungen zu entrichten. Um die doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Nur wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme beim VAWL gestellt ist, kann die Befreiung rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn erfolgen und somit eine Mehrbelastung an Beitragszahlung vermieden werden. Der Befreiungsantrag ist elektronisch über unser → Portal zu stellen.

Wichtig:

Seit dem 01.10.2012 ist für jede neue Beschäftigung ein Befreiungsantrag zu stellen. Haben Sie weitere Fragen zur Befreiung, dann hilft Ihnen → Frau Lohe gerne weiter.

Mitglieder, die nicht in der Offizinpharmazie oder im Krankenhaus pharmazeutisch tätig sind, müssen mit dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich einen Nachweis erbringen, dass es sich um eine pharmazeutische Tätigkeit handelt. Dies kann durch eine Stellenbeschreibung oder -ausschreibung erfolgen. Wir empfehlen Ihnen sich vor Antragstellung mit → Frau Lohe in Verbindung zu setzen.

Das VAWL versichert und versorgt alle Pflichtmitglieder der Apothekerkammern Bremen und Westfalen-Lippe. Sollten Sie nach einer Mitgliedschaft den Kammerbereich wechseln, so endet auch die Pflichtmitgliedschaft beim VAWL. Sie werden dann Pflichtmitglied im neu zuständigen Kammerbereich. Die künftigen Beiträge sind somit nicht mehr zum VAWL abzuführen.

Sollten Sie zum Zeitpunkt des Wechsels des Versorgungswerkes nicht mehr als 60 Monate Pflichtmitglied im VAWL gewesen sein, so besteht für Sie die Möglichkeit, sich alle bisher zum VAWL entrichteten Beiträge zum neu zuständigen Versorgungswerk überleiten zu lassen. Ein Antrag auf Überleitung muss innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme im neuen Kammerbereich gestellt werden.

Sollten Sie zum Zeitpunkt des Kammerwechsels bereits mehr als 60 Monate Mitgliedschaft im VAWL besitzen, so wäre eine Überleitung der Beiträge ausgeschlossen. Ihre Beiträge und Ihre Anwartschaften würden beim VAWL bestehen bleiben und auch an künftigen Gewinnverteilungen teilnehmen.

Das VAWL besitzt mit allen apothekerlichen Versorgungswerken entsprechende Überleitungsabkommen, so dass auch Überleitungen von einem ehemaligen Versorgungswerk zum VAWL möglich sind, sofern die 60 Monate Mitgliedschaft nicht überschritten werden. Bei Überleitungszugängen zum VAWL werden die ‚Neumitglieder‘ so gestellt, als ob sie von Beginn an Mitglied im VAWL gewesen wären. Es würde somit auch eine rückwirkende Gewinnverteilung gewährt. Anträge auf Überleitung erhalten Sie → hier.

Bei Rückfragen empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit der → Mitgliederverwaltung.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Januar 2008 hat für kindererziehende Mitglie­der berufsständischer Versorgungswerke zur Folge, dass der Gesetzgeber im § 56 SGB VI die Nummern 2 und 3 des Absatzes 4 neu gefasst hat. Durch diese Neuregelung erkennt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) auch bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, bei denen Kindererziehungszeiten nicht system­bezogen gleichwertig berücksichtigt werden, Kindererziehungszeiten an. Dieses gilt auch für Mitglieder des VAWL. Deshalb empfehlen wir allen Mitgliedern, Zeiten der Kindererziehung bei der DRV-Bund zu beantragen. Die Beantragung erfolgt dort mittels des Vordruckes V 800. Bitte beachten Sie, dass Kindererziehungszeiten je Kind nur einmal beantragt werden können. Für ausführliche Informationen schauen Sie hier oder wenden Sie sich an unsere Mitgliederverwaltung.

… zu den Beiträgen

Nach § 18 der Satzung entspricht der Beitrag jeweils dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Sollte Ihr Bruttoarbeitseinkommen oder Ihr Bruttoarbeitsentgelt aus pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, so wird der Beitrag aus dem nachgewiesenen niedrigeren Einkommen berechnet. Der Beitragssatz ist identisch zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die aktuellen Beitragswerte entnehmen Sie unseren Rechengrößen, die Sie → hier finden.

Selbständig Tätige zahlen grundsätzlich den monatlichen Höchstbeitrag, der sich aus der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Sollte Ihr Einkommen aus pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, so besteht die Möglichkeit der niedrigeren Beitragseinstufung. Anstelle der Beitragsbemessungsgrenze würde dann das tatsächliche – durch einen Steuerberater geschätzte oder durch einen Einkommenssteuerbescheid nachgewiesene – Einkommen herangezogen. Eine rückwirkende Einstufung ist nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme der pharmazeutischen Selbständigkeit möglich. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre → Mitgliederverwaltung.

Zahlungen in die zusätzliche Höherversorgung (ZHV) steigern Ihre Ansprüche auf Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrenten. Das VAWL unterscheidet in der Bewertung der Zahlungen nicht zwischen Pflichtbeiträgen und Beiträgen zur ZHV. Zahlungen zur ZHV nehmen ebenso an den Gewinnverteilungen und Rentendynamisierungen teil.

Im Mitgliederportal bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich ihre individuelle Rentenerhöhung durch Zahlungen zur ZHV zu berechnen. ZHV-Zahlungen können im Rahmen der Höchstgrenzen steuerlich abzugsfähig sein. Zu steuerlichen Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater. Beiträge zur ZHV können monatlich oder einmalig gezahlt werden und bieten damit ein Höchstmaß an Flexibilität.

Während einer Arbeitslosigkeit, einer Krankheit oder bei Pflegezeiten kann der Beitrag ganz oder teilweise vom jeweiligen Leistungsträger, z. B. von der Bundesagentur für Arbeit, der gesetzlichen Krankenkasse oder der Pflegekasse, übernommen werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Sachbearbeitung in der Mitgliederverwaltung, die Sie → hier erreichen.

… zu den Leistungen

Das VAWL ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung und zählt zur ersten Säule der Altersversorgung. Zu unserem Leistungsspektrum gehört zunächst die Altersrente, die auch auf Wunsch als vorgezogene oder hinausgeschobene Altersrente beantragt werden kann. Zusätzlich sichert das VAWL das Risiko einer Berufsunfähigkeit und das Risiko Tod ab. Als Hinterbliebenenrenten gewähren wir Witwen- oder Witwerrenten, Renten an Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Halb- und Vollwaisenrenten und ggf. Renten an frühere Ehegatten.

Darüber hinaus gewährt das VAWL als besondere Leistung Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nach den von der Vertreterversammlung erlassenen Richtlinien.

Ja, alle Altersrentenarten bedürfen eines schriftlichen Antrags. Somit muss auch die Regelaltersrente beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anträge zur vorgezogenen Altersrente und zur Regelaltersrente ca. 4 Monate vor dem (geplanten) Rentenbeginn schriftlich zu stellen. Der Antrag für die hinausgeschobene Altersrente muss mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Beginn der Regelaltersrente nach §24 Abs. 4 der Satzung beim VAWL eingegangen seinJa, alle Altersrentenarten bedürfen eines schriftlichen Antrags. Somit muss auch die Regelaltersrente beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anträge zur vorgezogenen Altersrente und zur Regelaltersrente ca. 4 Monate vor dem (geplanten) Rentenbeginn schriftlich zu stellen. Der Antrag für die hinausgeschobene Altersrente muss mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Beginn der Regelaltersrente nach §24 Abs. 4 der Satzung beim VAWL eingegangen seinJa, alle Altersrentenarten bedürfen eines schriftlichen Antrags. Somit muss auch die Regelaltersrente beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anträge zur vorgezogenen Altersrente und zur Regelaltersrente ca. 4 Monate vor dem (geplanten) Rentenbeginn schriftlich zu stellen. Der Antrag für die hinausgeschobene Altersrente muss mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Beginn der Regelaltersrente nach §24 Abs. 4 der Satzung beim VAWL eingegangen seinJa, alle Altersrentenarten bedürfen eines schriftlichen Antrags. Somit muss auch die Regelaltersrente beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anträge zur vorgezogenen Altersrente und zur Regelaltersrente ca. 4 Monate vor dem (geplanten) Rentenbeginn schriftlich zu stellen. Der Antrag für die hinausgeschobene Altersrente muss mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Beginn der Regelaltersrente nach §24 Abs. 4 der Satzung beim VAWL eingegangen sein.

Anstelle der Altersrente können Sie eine Kapitalabfindung der Altersrente beantragen. Diese ist aus Beiträgen zu gewähren, die bis zum 31.12.2004 geleistet wurden. Nähere Infos erfragen Sie bitte in der → Mitglieder- oder Rentenverwaltung.

Bereits mit der Leistung eines Beitragsmonats haben Sie Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. es besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Zur Gewährung von Altersrente gibt es keine Mindestwartezeit.

Ja, Renten unterliegen zum Teil der Besteuerung. Die Besteuerung der Renten ist seit dem 01.01.2005 neu geregelt. Die Alterseinkünfte werden seitdem nachgelagert besteuert. Im Grundsatz müssen Rentnerinnen und Rentner einen bestimmten Prozentsatz ihrer Jahresbruttorente (vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) als steuerpflichtiges Einkommen ansetzender vom Zeitpunkt ihres Renteneintrittsjahres abhängt. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser steuerfreie Betrag wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Die Beträge, um die sich die Rente infolge einer laufenden Rentenanpassung erhöht, werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Betrag zugerechnet.

Das VAWL ist rechtlich nicht befugt, Sie in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor der Rentenantragstellung mit Ihrem Steuerberater auszutauschen. Da in der Vergangenheit die Vorsorgebeiträge zumindest teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, hat der Gesetzgeber zwecks Vermeidung einer Zweifachbesteuerung eine lange Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht vor, dass all diejenigen, die im Jahr 2005 schon Rente bezogen haben und diejenigen, die im Jahr 2005 erstmals die Rente in Anspruch genommen haben, einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent haben. Dies bedeutet, dass 50 Prozent der Rente der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz unterworfen werden. Für diejenigen, die im Jahr 2006 in den Ruhestand gegangen sind, belief sich der Besteuerungsanteil auf 52 Prozent. In den folgenden Jahren stieg der Besteuerungsanteil sukzessive an.

Nein, nach § 29 Absatz 2 der Satzung können die Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche weder vererbt oder übertragen noch beliehen oder abgetreten werden.

Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, zahlen Sie monatlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Ihrer Rente. Wir sind verpflichtet, Ihrer Krankenkasse Ihren Versorgungsbezug zu melden. Ihre Krankenkasse teilt uns daraufhin mit, ob wir die Beiträge einbehalten oder ob Sie die Beiträge direkt an die Krankenkasse zahlen.

Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet in „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ und „freiwillige Versicherung“. Der Status hat Auswirkung auf die Berechnung des Krankenkassenbeitrages, da bei der freiwilligen Mitgliedschaft alle Einkünfte berücksichtigt werden. Wir raten Ihnen daher, vor Rentenbeginn Ihre Krankenkasse zur Statusprüfung zu kontaktieren. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) entfällt die Meldepflicht für das VAWL.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Versorgungswerke – und somit auch das VAWL – keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Versorgungswerke keine aus Steuern finanzierten Zuschüsse vom Bund erhalten.

Im Mitgliederportal steht Ihnen der Rentenanwartschaftsrechner zur Verfügung. Dieser ermöglicht es Ihnen, verschiedene Szenarien durchzuspielen. Beispielsweise können Sie sich Ihre Rente zu verschiedenen Zeitpunkten berechnen lassen. Außerdem können Sie prüfen, welche Rentensteigerung sich ergibt, wenn Sie Einzahlungen in die zusätzliche Höherversorgung leisten. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Des Weiteren stellen wir Ihnen einmal pro Jahr Ihre aktuelle Rentenanwartschaft zum Regelaltersrentenbeginn im Portal bereit.

Das VAWL gewährt als besondere Leistung Zuschüsse zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. Zuschüsse können ausschließlich beitragspflichtige Mitglieder und Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Befreite oder teilbefreite Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Zuschüsse werden nur für Aufwendungen gewährt, für die das Mitglied selbst aufkommen muss. Die Höhe der Zuschüsse kann bis zu 50 Prozent betragen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zunächst mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme dort zu beantragen.

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