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Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung
Angestellte Apothekerinnen und Apotheker unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Aufgrund ihrer pharmazeutischen Tätigkeit sind sie zudem versicherungspflichtig in einem der örtlich zuständigen Versorgungswerke. Um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für alle versicherungspflichtigen und pharmazeutisch tätigen Apothekerinnen und Apotheker die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Warum ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zumeist sinnvoll?
Beiträge
Die Höhe Ihrer Beiträge zum Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und Ihrer beruflichen Situation. Beiträge zum VAWL sind zum 10. des Folgemonats fällig.
Beitragswerte
RENTENVERSICHERUNG | 2024 | 2025 |
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Beitragsbemessungsgrenze (mtl.) | 7.550,00 € | 8.050,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze (jährl.) | 90.600,00 € | 96.600,00 € |
Beitragssatz | 18,60 % | 18,60 % |
Höchstbeitrag mtl. | 1.404,30 € | 1.497,30 € |
Höchstbeitrag Pflicht jährlich | 16.851,60 € | 17.967,60 € |
Mindestbeitrag (freiwillige Mitgliedschaft) | 141,00 € | 150,00 € |
Beitrag bei 90%iger Teilbefreiung (mtl.) | 141,00 € | 150,00 € |
Geringfügigkeitsgrenze (mtl.) | 538,00 € | 556,00 € |
Höchstmögl. Beitragszahlung inkl. ZHV (jährl.) | 42.129,00 € | 44.919,00 € |
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Bei Mitgliedern, deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt/monatliches Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, beträgt der Beitrag zum VAWL 18,60 % des jeweils nachgewiesenen Entgelts/Einkommens.
ZHV – Zusätzliche Höherversorgung
„Je mehr man spart, desto mehr hat man für die schönen Dinge im Alter.“
Diese bekannte Weisheit gilt auch für die Mitglieder des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL). Deshalb sorgen Sie frühzeitig vor!
Mit zusätzlichen Zahlungen steigern Sie Ihre monatlichen Rentenansprüche. Zahlungen in die Zusätzliche Höherversorgung (ZHV) steigern nicht nur Ihren Rentenanspruch, sondern in den meisten Fällen sind diese auch noch steuerlich absetzbar. ZHV-Zahlungen können monatlich oder einmalig, regelmäßig oder unregelmäßig gezahlt werden. Über den Rentenrechner im Mitgliederportal oder durch eine Nachfrage bei Ihrer Sachbearbeitung erfahren Sie schnell und transparent, wie sich ZHV-Zahlungen auf Ihre Rentenanwartschaft auswirken.
Wechsel des Versorgungswerks – Überleitung
Wenn Sie Ihre pharmazeutische Tätigkeit in einem anderen Kammerbereich ausüben, wechselt aufgrund des Lokalitätsprinzips Ihre Mitgliedschaft zum neu zuständigen Versorgungswerk. Sofern Sie nicht mehr als 60 Mitgliedschaftsmonate im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) verbracht haben, besteht für Sie die Möglichkeit der Überleitung Ihrer Beiträge. Eine Überleitung der Beiträge bedeutet, dass Ihre gesamten Beiträge zum neu zuständigen Versorgungswerk überwiesen werden und Sie so gestellt werden, als wenn Sie von Beginn an im neuen Versorgungswerk gewesen wären. Beim VAWL würden Sie keinen Rentenanspruch mehr besitzen.
Sollten Sie bereits mehr als 60 Monate Mitglied im VAWL sein, dann ist eine Mitnahme Ihrer bisher geleisteten Beiträge zum neu zuständigen Versorgungswerk nicht möglich. Ihre Mitgliedschaft ruht dann im VAWL und Sie würden weiterhin an künftigen Gewinnverteilungen partizipieren. Beim neu zuständigen Versorgungswerk würden Sie einen neuen, zweiten Rentenanspruch aufbauen. Die gleichen Vorschriften gelten, wenn Sie von einem anderen Versorgungswerk zum VAWL wechseln. Überleitungsanträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung im neu zuständigen Versorgungswerk zu stellen.
Sollten Sie Fragen zum Wechsel des Kammerbereichs haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Leistungen
Ihre Absicherung im VAWL während der Zeiten der Kindererziehung
In einem überwiegend weiblich besetzten Berufsstand ist den verantwortlichen Organen des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) die Anerkennung der Kindererziehung wichtig. Deshalb führte das VAWL im Jahr 1993 als erstes Versorgungswerk in Deutschland die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten ein. Diese zusätzliche Leistung, die aus Beiträgen der Solidargemeinschaft finanziert wurde, wurde aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts und einer damit anschließenden Gesetzesänderung zum 31.12.2013 eingestellt.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 31. Januar 2008 (Aktenzeichen: B 13 R 64/06 R) erklärt, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk keine systematisch vergleichbaren Leistungen wie die Rentenversicherung in ihrem Leistungsrecht vorhält. Dieses positive Urteil für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber auf das Urteil des BSG reagierte und im § 56 SGB VI die Nummern 2 und 3 des Absatzes 4 neu gefasst hat. Durch diese Neuregelung erkennt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, bei denen Kindererziehungszeiten nicht systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden, Kindererziehungszeiten an.
Auslandsaufenthalt
Auch wenn Sie im Ausland tätig sind, stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Mitglieder, die nach einer Pflichtmitgliedschaft eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen, beenden die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL). Sie können jedoch nach § 15 der Satzung die Pflichtmitgliedschaft im VAWL freiwillig fortführen. Mit der freiwilligen Fortführung der Mitgliedschaft erwerben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Pflichtmitglieder. Da Sie im Ausland in der Regel nicht der deutschen Sozialversicherung unterstehen, besteht keine Beitragspflicht zum VAWL. Sie können jedoch freiwillig den monatlichen Mindest- oder Höchstbeitrag zum VAWL entrichten. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie einen Auslandsaufenthalt planen.